Allgemeine Verkaufsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB) für den kaufmännischen Geschäftsverkehr der Moin Bio Backwaren GmbH

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsgegenstand

1. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für den Verkauf unserer Waren.

2. Unsere AVB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AVB abweichende Bedingungen des Vertragspartners (VP) erkennen wir nicht an, es sei denn, diese sind ausdrücklich schriftlich vereinbart worden. Unsere AVB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AVB abweichender Bedingungen des VP die Lieferung vorbehaltlos ausführen, ohne dass wir den entgegenstehenden AVB ausdrücklich widersprochen haben.

3. Unsere AVB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

4. Unsere AVB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem VP.


§ 2 Produktbeschreibung

1. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen oder sonstigen Unterlagen zu unseren Produkten und Leistungen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die von uns als "vertraulich" bezeichnet worden sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.


§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk", ausschließlich (exklusive) Verpackung; diese wird gesondert nach Aufwand in Rechnung gestellt.

2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren (Netto-)Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Die Gesamtvergütung ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. Es gelten die gesetzlichen Regeln zum Zahlungsverzug.

4. Sollte sich der VP mit der Bezahlung einer Rechnung mit mehr als 1O % des Rechnungsbetrages in Zahlungsverzug befinden, sind wir berechtigt, jede weitere Lieferung an den VP davon abhängig zu machen, dass er das vereinbarte Entgelt bereits per Vorkasse bezahlt hat oder Barzahlung bei Lieferung leistet oder wir können zukünftige Lieferungen bis zur vollständigen Bezahlung ablehnen. Unsere im Zusammengang mit dem Verzug des VP bestehenden sonstigen gesetzlichen Rechte bleiben unberührt.

5. Aufrechnungsrechte stehen dem VP nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als dieses auf demselben Vertragsverhältnis beruht.


§ 4 Lieferzeit, Lieferung

1. Die von uns angegebenen Lieferzeiten oder Fristen begründen weder ein absolutes noch ein relatives Fixgeschäft und machen eine Mahnung des VP auch nicht gemäß § 286 Abs. 2 Ziff. 1 BGB. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus und ist somit nicht generell, sondern allenfalls einzelfallbezogen auf der Grundlage einer entsprechenden individualvertraglichen Vereinbarung bindend.

2. Die mit dem VP verbindlich vereinbarten Lieferfristen verlängern sich bei Streik und Fällen höherer Gewalt sowie bei anderen von uns nicht verschuldeten Verzögerungen, und zwar für die Dauer der Verzögerung. Das Gleiche gilt, wenn der VP etwaige mitwirkungspflichten nicht erfüllt. Unter „höherer Gewalt“ ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis zu verstehen. Unter diese Definition der höheren Gewalt fallen insbesondere Kriege, terroristische Anschläge, massive gewalttätige Unruhen, Reaktorunfälle, Brandschäden, Überschwemmungen und Seuchen (einschließlich Epidemie [Beispiel: SARS-CoV-1] und Pandemien [Beispiel: SARS-CoV-2 / Covid-19]). Wir werden alle üblichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die eigene Lieferfähigkeit trotz der Auswirkungen uns bekannter leistungsgefährdender Umstände aufrechtzuerhalten. Auf dennoch drohende oder bereits eingetretene Lieferverzögerungen werden wir den VP unverzüglich hinweisen. Während der Dauer dieser leistungsverzögernden Umstände sind wir von unseren Leistungspflichten befreit.

3. Wir behalten uns vor, uns von der Verpflichtung zur Erfüllung des jeweiligen Vertrags, in die diese AGB einbezogen worden sind, zu lösen, sofern und soweit wir unseren VP unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informiert haben; im Gegenzug verpflichten wir uns unserem VP gegenüber, ihm seine Gegenleistung unverzüglich zu erstatten (vgl. § 308 Nr. 8 BGB).

4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertretenden Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht aus einer von uns wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertretenden Vertragsverletzung beruht, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.


§ 5 Gefahrübergang

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung und den vorstehenden Regelungen nichts anderes ergibt, ist die Lieferung "ab Werk" vereinbart. Sofern der VP es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der VP.

2. Sofern eine Lieferung "frei Haus" vereinbart ist, geht die Gefahr bei Erreichen dieses Ortes auf den VP über. Das Risiko von Beschädigungen beim Abladen trägt der VP. Dieser hat den Abladevorgang mit eigenen Mitteln zu organisieren.

3. Soweit wir uns Dritter als Spediteur oder Frachtführer bedienen, beschränkt sich unsere Haftung, nachdem die Übergabe an den Dritten erfolgt ist, darauf, dass wir dem VP unsere Ansprüche an den Frachtführer bzw. Spediteur abtreten.


§ 6 Haftung für Mängel

1. Mängelansprüche des VP setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder der Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.

3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist VP nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 7.

4. Für die Verjährung von Mängelansprüchen gilt eine Frist von einem Jahr ab Übergabe der Sache. Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.


§ 7 Sonstige Ansprüche, Haftung

1. Auf Schadensersatz einschließlich Folgeschäden und Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten (z.B. unerlaubte Handlung) haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Fall schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder im Fall der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz gilt die Haftungseinschränkung nicht.

2. Darüber hinaus haften wir wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also von solchen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der VP regelmäßig vertraut und vertrauen darf, auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall beschränkt sich unsere Haftung und die Haftung für das Verhalten unserer Erfüllungsgehilfen der Höhe nach jedoch auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden.

3. Die Haftung wegen Verzugs ist in § 4 abschließend geregelt.


§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises sowie Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung resultierenden Forderungen einschließlich der in diesem Zusammenhang noch entstehenden Forderungen unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der VP hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.

3. Der VP ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

a. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

b. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der VP schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in § 8.2 genannten Pflichten des VP gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

c. Zur Einziehung der Forderung bleibt der VP neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der VP seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, keine Verschlechterung seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß § 8.4 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der VP uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des VP zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

d. Wir erklären die Freigabe der eingeräumten Sicherheiten, soweit deren Wert den Betrag unserer offenen Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Mit der Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung zum VP gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den VP über.

e. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der VP ist Verbraucher, was jedoch gemäß Ziffer 1.3. ausgeschlossen ist.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des VP, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der VP den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem VP zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.


§ 9 Erfüllungsort, geltendes Recht, Gerichtsstand

1. Erfüllung- und Zahlungsort ist Glückstadt.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.

3. Zuständig für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Gericht, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist. Wir können den VP nach unserer Wahl auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht verklagen.



Moin Bio Backwaren GmbH

Stand 05.09.2022